Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trabant Vermietung Chemnitz, vertreten durch Oliver Presch.
Gültig ab 01.05.2016
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung , gelten für alle KFZ-Mietverträge die zwischen dem Mieter und der Trabant Vermietung Chemnitz abgeschlossen werden.
Es gilt die in den Geschäftsräumen ausliegende Preisliste. ( diese kann unter www.trabantvermietung-chemnitz.de/preise eingesehen werden)
§ 2 Vertragsabschluss, Mieter, berechtigte Fahrer
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung durch den Mieter zustande. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich bezeichnet sind. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter / von den Mietern selbst gelenkt werden. Voraussetzung ist der mindestens einjährige Besitz eines gültigen Führerscheins.
Firmenkunden:
Firmenkunden haben den Vermieter über eine Nutzung der Fahrzeuge durch dritte vorab zu informieren. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
§ 3 Pflichten des Mieters
Dem Mieter und Fahrer ist bewusst, dass das Fahrverhalten von älteren Fahrzeugen nicht dem moderner Fahrzeuge entspricht und er sein Fahr- und Bremsverhalten diesen Gegebenheiten anzupassen hat. Oldtimer können nicht so betriebssicher wie moderne Fahrzeuge sein, da sie weitgehend auf dem Stand der damaligen Technik sind.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings.
Das Mietfahrzeug darf nicht zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, verwendet werden.
Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen ist strikt verboten.
Dem Fahrer ist es streng untersagt, das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung – selbst in geringsten Mengen - zu steuern.Bei Beendigung des Mietvertrages sind die ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Eine Abrechnung der Benzinkosten erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges, außer bei anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen.
Eine Nutzung des Mietfahrzeuges im Ausland ist untersagt.
§ 4 Reparaturen
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu unterrichten. Der Vermieter veranlasst eine Beseitigung der Schäden. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle eventuellen Schäden und Betriebsstörungen anzugeben. Der Mieter ist nicht berechtigt, unabgestimmt eigene Reparaturversuche zu unternehmen und haftet bei Zuwiderhandlung für eventuell aufgetretene Schäden. Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, kostenpflichtige Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu beauftragen. Der Vermieter hat ansonsten das Recht, die Kostenübernahme abzulehnen.
§ 5 Verhalten bei Unfällen
Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr welches einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat. Dabei ist es egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen am Unfallort zu verbleiben. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich eine Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über einen Unfall zu informieren. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Veranstalter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten, damit dieser geeignete Maßnahmen einleiten kann.
§ 6 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Selbstfahrvermiethaftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von € 100 Mio., jedoch höchstens € 8 Mio. je geschädigte Person.
§ 7 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder Schäden durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro pro Fahrzeug. Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten entsprechend §§ 2, 3, 4, 5 dieser Bedingungen haftet der Mieter voll für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Gebühren zu ersetzen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 2) oder zu einem verbotenen Zweck (§3) entstehen. Ferner haftet der Mieter voll bei Unfallflucht, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholverursachter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstehen.
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
§ 8 Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
Für Ausfälle von Fahrzeugen während der vereinbarten Nutzungsdauer, gleich ob aus technischen Gründen, unfallbedingt oder durch höhere Gewalt, kann der Vermieter lediglich das für die betroffene Ausfalldauer entrichtete Nutzungsendgeld erstatten, nicht jedoch für Schadenersatz oder Ausfallzeiten aufkommen. Dies gilt insbesondere für mit der Mietzeit verknüpfte Veranstaltungen, Anlässe , Filmaufnahmen oder sonstige Terminsachen.
§ 9 Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.Der Vermieter kann Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Zahlungsverzug allgemein
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet,das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
§ 10 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Autovermietung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
Soweit und solange in diesen AGB und im Mietvertrag nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.
§ 11 Datenschutzklausel
Die Trabant Vermietung Chemnitz ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, Vertragsdurchführung und Vertragsbeendigung von der Trabant Vermietung Chemnitz erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zur direkten Geltendmachung von Buß- und Verwarnungsgeldern.
Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.